garantie- und Haftungsbedingungen 

1.    Arten und Inhalt der Garantien
1.1.    Material- und Systemgarantie BASIS: SOPREMA gewährleistet für einzeln bezogene  Eigenfabrikate, dass diese während der vereinbarten Dauer und bei gegebenen Voraussetzungen den im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Herstellerangaben, den einschlägigen SIA-Normen und dem zum Zeitpunkt der Lieferung anerkannten Stand der Technik entsprechen (Materialgarantie BASIS). Für eine System¬garantie BASIS muss zusätzlich Ziff. 4.3 erfüllt sein.
1.2.    Systemgarantie PREMIUM: Die Systemgarantie PREMIUM gilt ausschliesslich für die durch SOPREMA gelieferten Eigenfabrikate und Handelswaren und nur bei Verwendung in den von der SOPREMA anerkannten Systemen. Eine blosse Materialgarantie PREMIUM ist ausgeschlossen.
1.3.    Inhalt einer  Systemgarantie BASIS oder PREMIUM:SOPREMA garantiert während der Garantiedauer folgende Eigenschaften:
-    Die Verträglichkeit der Systemkomponenten untereinander beim vom Lieferanten vorgegebenen Schichtenaufbau.
-    Die Funktionstüchtigkeit der Systemkomponenten beim vom Lieferanten vorgegebenen Gebrauch und Verwendungszweck.
-    Die Wasserdichtigkeit und Witterungsbeständigkeit der Abdichtungsbahnen und der dafür vorgesehenen Flüssigkunststoffe.
-    Die Wärmedämmfunktion der Dämmstoffplatten.
1.4.    Garantie nach SIA/OR: Soweit keine der vorstehenden Garantien vereinbart wurde (namentlich bei Handelsware ausserhalb einer Systemgarantie), leistet SOPREMA Garantie gemäss der SIA-Norm 118 und ergänzend dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR), wiederum unter den nachstehenden Voraussetzungen und Einschränkungen.

2. Beginn und Dauer: Die Garantie beginnt ab Werkabnahme der betroffenen Arbeitsgattung, spätestens aber 6 Monate nach Auslieferung der Produkte durch SOPREMA. Die Dauer beträgt 10 Jahre (BASIS) bzw. 25 Jahre (PREMIUM) bzw. 5 Jahre (SIA/OR), soweit nichts anderes schriftlich ausdrücklich vereinbart ist. 

3.    Garantieleistungen
3.1.    Die Garantieleistungen können bei gegebenen Voraussetzungen sowohl vom Bezüger der Produkte (z.B. Händler), dem ausführenden Unternehmer als auch dem betroffenen Bauherrn in Anspruch genommen werden, sofern gewährleistet ist, dass SOPREMA die Garantieleistungen insgesamt nur ein Mal erbringen muss. Bei den Garantien BASIS und PREMIUM ist in der Regel der rechtmässige Inhaber der Garantiebescheinigung garantieberechtigt.  Ist die Berechtigung strittig, so entscheidet SOPREMA, und die Leistungserbringung hat befreiende Wirkung gegenüber allen Berechtigten.
3.2.    Wird die Garantie berechtigterweise in Anspruch genommen, so erbringt SOPREMA wenn nötig folgende Leistungen:
-    kostenlose Ersatzlieferung der zur Mängelbehebung nötigen Produkte der SOPREMA, ohne Gerätschaft, soweit sie zur Erfüllung der Materialgewährleistung notwendig sind.
-    Erstattung der anfallenden Kosten für die Nachbesserung oder Beseitigung der Mängel und Schäden.
3.3.    Der Entscheid über die im Garantiefall zu erbringenden Sanierungsmassnahmen bzw. Leistungen liegt bei SOPREMA.
3.4.    Eine Haftung für Mangelfolgeschäden, z.B. Kostenersatz für Arbeiten oder Materialien anderer Beteiligter oder sonstige Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn wegen Betriebsausfall, etc., übernimmt die SOPREMA nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und bei Erfüllung der vor- und nachstehenden Bestimmungen.

4.    Garantievoraussetzungen
4.1.    Geografischer Geltungsbereich: Diese Garantie gilt nur für Projekte innerhalb der geografischen Grenzen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein.
4.2.    Für alle Garantiearten ist vorausgesetzt,
-    dass die Prüfungs- und Rügepflicht erfüllt wurde;
-    dass der Bezüger seinen Verpflichtungen, insbesondere der Pflicht zur vollständigen Bezahlung aller für das gerügte Bauwerk von der SOPREMA bezogenen Produkte zu den mit der SOPREMA vereinbarten Zahlungskonditionen fristgerecht nachgekommen ist;
-    dass die Produkte der SOPREMA vorschriftsgemäss gelagert und trans¬portiert worden sind;
-    dass Produkte gemäss der Spezifikation und der Montage- / Verlege-Anleitung der SOPREMA verlegt / eingebaut worden sind. 
-    dass die Vorschriften bezüglich Gefälle und Entwässerung nach den zum Zeitpunkt des Einbaus gültigen SIA-Normen und sonstigen Richtlinien strikt eingehalten sind;
-    dass nach der Abnahme der Arbeiten am von der SOPREMA vorgegebenen Systemaufbau keine Änderungen wie z.B. Ergänzungs- oder Reparaturarbeiten durch Dritte durchgeführt werden;
-    dass für den betroffenen Werkteil ein Pflege- und Unterhaltsvertrag über den Zeitraum der festgelegten Garantiefrist gemäss den Empfehlungen des Verbandes Gebäudehülle Schweiz abgeschlossen, durch einen SOPREMA-zertifizierten Verleger erfüllt wird und die erstmalige Inspektion spätestens 12 Monate nach Abnahme des betroffenen Werkteil erfolgt ist. Aufzeichnungen über diese Inspektionen müssen der SOPREMA im Garantiefall zur Verfügung gestellt werden. Keine Pflege- und Unterhaltsvertrag ist im Regelfall im Tiefbau und im Rahmen einer Garantie nach SIA/OR erforderlich;
-    dass der SOPREMA bei Dringlichkeit sofort, ansonsten innert längstens 30 Tagen, die vorgesehenen Sanierungsmassnahmen samt Kostenvoranschlag zur Genehmigung unterbreitet werden.
4.3.    Zusätzlich ist für jegliche Systemgarantie vorausgesetzt,
-    Dass die Spezifikationen für das geplante System vor Arbeitsbeginn von der technischen Abteilung der SOPREMA schriftlich genehmigt wurden und dem entsprechen, was zum Zeitpunkt des Einbaus in den von der SOPREMA veröffentlichten Planungs-/Verlege-Unterlagen angegeben ist.
4.4.    Zusätzlich ist für die Systemgarantie PREMIUM vorausgesetzt,
-    dass die SOPREMA die Planung und Ausführung begleitet hat;
-    dass der SOPREMA die Nutzungsvereinbarung vorgängig bekannt gegeben wurde.

5.    Pflichten des Bezügers/Unternehmers/Garantienehmers
5.1.    Sorgfaltspflicht
Der ausführende Unternehmer hat die zum Zeitpunkt des Materialeinbaus gültigen Normen, anerkannten Regeln der Baukunde, die Angaben über Verwendungszweck und Eigenschaften der Produkte der SOPREMA gemäss den zum Einbauzeitpunkt gültigen Unterlagen (Montageanleitung, etc.) und alle weiteren Vorschriften und Empfehlungen der SOPREMA sowie die Pläne und Weisungen der befugten Planer einzuhalten. 
5.2.    Prüfungs- und Rügepflicht
Der Bezüger hat die Produkte nach Erhalt sofort auf deren quantitative und qualitative Korrektheit, auf allfällige Mängel oder sonstige Unstimmigkeiten zu prüfen und allfällige Beanstandungen innert längstens Wochenfrist der SOPREMA schriftlich zu rügen. Danach besteht eine Rügefrist bis 2 Jahre nach Garantiebeginn, während der nachträglich auftretende Mängel jederzeit gerügt werden können, vorbehältlich der Haftung für Schäden, die bei sofortiger Rüge verhindert oder vermindert worden wären. Danach besteht für verdeckte Mängel eine weitere Rügefrist von 3 Jahren, während der Mängel innert längstens Wochenfrist nach Entdeckung gerügt werden müssen. Dieselbe Rügepflicht trifft den Unternehmer bzw. Bauherrn, der die Garantie direkt geltend macht.
5.3.    Vorrang der Nachbesserung durch SOPREMA
Der SOPREMA ist in jedem Fall Gelegenheit zu geben, vor Beginn allfälliger Mängelbehebungen den  geltend  gemachten Mangel oder Schaden selber oder durch einen externen Sachverständigen begutachten zu lassen und anschliessend selber oder durch beauftragte Dritte zu beheben. Sanierungszusagen gegenüber dem Geschädigten zu Lasten der SOPREMA dürfen nicht erfolgen, solange kein schriftliches Einverständnis der SOPREMA  zum Sanierungskonzept und Kostenvoranschlag vorliegt. 
5.4.    Verwirkungsfolgen: Die Verletzung der vorstehenden Pflichten führt zur Verwirkung der Garantie.

6.    Garantieeinschränkungen
6.1.    Diese Garantie erstreckt sich nicht auf Ansprüche, die sich ergeben aus:
-    Planungs-, Ausführungs- oder Verlegefehlern sowie sonstigen Fehlern oder Versäumnissen des Unternehmers oder anderer am Bau beteiligter Parteien.
-    Wassereintritt durch strukturelle Bewegung des Gebäudes über die üblichen Toleranzen hinaus.
-    Arbeiten, Umbauten, Reparaturen durch anderes als gemäss dieser Garantie oder von der SOPREMA vorgängig ausdrücklich und schriftlich zugelassenes Fachpersonal.
-    Abdichtungsversagen durch Vandalismus, mechanische Beschädigung oder Defekt, Schallboom, Explosion, Feuer, Unfall, Sturm, Überschwemmung, Dürre, Erdbeben oder andere Naturkatastrophen oder andere höhere Gewalt.
-    Nichteinhaltung der geltenden Richtlinien bei der Anwendung der Produkte.
-    Nichteinhaltung der Installations- und Wartungsanforderungen der SOPREMA, wie sie in dieser Garantie beschrieben oder anderweitig gefordert sind.
-    Vorhandene Feuchtigkeit in einem alten Abdichtungssystem, einschliesslich Isolierung und/oder der zugehörigen Struktur.
-    Verformung, die das ästhetische Erscheinungsbild des Systems beeinträchtigt, aber nicht die Funktionalität der Abdichtung.
-    Versagen der Abdichtung während der Ausführungsarbeiten.
6.2.    SOPREMA haftet nicht, wenn ihr im Rahmen der Produktauswahl und/bzw. einer allfälligen Beratung falsche und/oder irreführende Angaben gemacht wurden.

7.    Gerichtsstand und anwendbares Recht
7.1.    Gerichtsstand ist CH-5400 Baden. SOPREMA ist jedoch befugt, jeden anderen zulässigen Gerichtsstand anzurufen.
7.2.    Die Bedingungen dieser Garantie unterliegen ausschliesslich dem schweizerischen Recht, unter Ausschluss des Wiener Kaufsrechts.

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